Ambulante Hilfe
Begleiteter Umgang
§ 18.3 SGB VIII
Ziel des begleiteten Umgangs ist die Anbahnung, Wiederherstellung und Fortführung von Umgangskontakten zwischen dem Kind und der jeweils umgangsberechtigten Person (Mutter / Vater / Geschwister / Großeltern).
Begleiteter Umgang ist notwendig, wenn eine direkte oder indirekte Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann oder aus pädagogischen Gründen eine schrittweise Annäherung notwendig ist.
Die umgangsberechtigten Personen sollen dazu befähigt werden, den Umgang zukünftig eigenständig, regelmäßig und kindgerecht durchzuführen. Die Kontakte finden in Begleitung einer pädagogischen Fachkraft statt, werden dokumentiert und im Vorfeld individuell besprochen.
Unterstützungsmöglichkeiten
- Umgangsbegleitung
- Anbahnungen
- Wiederherstellung von Kontakten
- Ausschluss einer Kindeswohlgefährdung